Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Flato Interior GmbH (nachfolgend „FI“ genannt) für gewerbliche Kunden
1. Einbeziehungs-, Geltungs- und Abwehrklausel
a) Auf den umseitigen Auftrag sowie alle anderen Warenverkäufe an gewerbliche Kunden finden ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen von FI Anwendung. Davon abweichende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit stets der schriftlichen Bestätigung durch FI.
b) Den allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen von FI widersprechende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht anerkannt und sind nicht Gegenstand des Auftrages. Ihrer Geltung wird ausdrücklich widersprochen. Schweigen der Gesellschaft auf die Übersendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden gilt nicht als Zustimmung zur Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden.
c) Die Verkaufs- und Lieferbedingungen von FI in ihrer jeweils geltenden Fassung werden bei laufender Geschäftsbeziehung auch Bestandteil aller zukünftigen Verträge, ohne dass es im Einzelfall noch eines ausdrücklichen Hinweises bedarf, auch wenn für einzelne Geschäfte abweichende Vereinbarungen getroffen wurden.
2. Angebote
An mündliche Angebote und Absprachen ist die Gesellschaft erst nach schriftlicher Bestätigung durch FI gebunden. Erklärungen ihrer Mitarbeiter, Reisenden oder Handelsvertreter bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch FI
3. Lieferung und Gefahrtragung
Die Lieferung erfolgt nach Wahl von FI durch ein üblicherweise geeignetes Transportmittel und auf Gefahr des Käufers, es sei denn, dass FI den Transport mit eigenen Fahrzeugen und eigenem Personal durchführt und die Schäden nicht von Dritten verursacht worden sind. Auf Wunsch des Käufers und auf seine Kosten ist FI bereit, für diesen eine geeignete Transportversicherung abzuschließen.
4. Lieferfristen
a) Die Angabe von Lieferfristen ist grundsätzlich unverbindlich, es sei denn, dass eine ausdrückliche Vereinbarung über einen Fixtermin schriftlich getroffen wurde. Die Angabe bloßer Fix-Klauseln in der Bestellung des Käufers wie ‚fix’, ‚ohne Nachfrist’, ‚o. N.’ oder ähnlich genügt nicht, es bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch FI
b) Kommt FI seiner Lieferverpflichtung nicht pünktlich nach, ist der Käufer nach Ablauf einer von ihm schriftlich und unter Ablehnungsandrohung zu setzenden Nachfrist von zwei Wochen ab dem Zugang des Fristsetzungsschreibens berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
c) Bei Ereignissen höherer Gewalt, Arbeitskämpfen bei FI oder ihren Lieferanten und vergleichbaren, unvorhersehbaren Hindernissen, auf deren Entstehung oder Beseitigung FI keinen Einfluss hat, verlängern sich vereinbarte Lieferfristen um die Dauer des Hindernisses, längstens jedoch um zwei Wochen. Hat in diesem Fall die verspätete Lieferung für den Käufer kein Interesse, so ist er nach Ablauf einer von ihm schriftlich und unter Ablehnungsandrohung zu setzenden Nachfrist von zwei Wochen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
d) Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung oder verspäteter Lieferung sind ausgeschlossen, sofern auf Seiten von FI oder ihrer Erfüllungsgehilfen nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt. In jedem Fall erfolgt jedoch eine Begrenzung auf den nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge vorhersehbaren Schaden.
5. Teillieferungen
a) FI ist zu Teillieferungen berechtigt und der Käufer ist zur Annahme von Teillieferungen verpflichtet, soweit er sie sinnvoll verwenden kann.
b) Kommt FI mit der Lieferung der noch ausstehenden Teile in Verzug, und ist eine vom Käufer schriftlich zu setzende Nachfrist von zwei Wochen fruchtlos verstrichen, kann der Käufer vom gesamten Vertrag nur dann zurücktreten, wenn die fehlenden Teile nicht anderweitig zu beschaffen und die gelieferten Teile allein für den Käufer nicht von Interesse sind.
6. Preise und Zahlungen
a) Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wird, sind die am Tag der Auftragsbestätigung geltenden Preise von FI allein maßgeblich.
b) Sämtliche Rechnungen sind 30 Tage nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug fällig. Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber und vorbehaltlich der Diskontierungsmöglichkeit entgegengenommen. Alle anfallenden Spesen sind von dem Käufer zu tragen. Die Annahme eines Wechsels nach Fälligkeit oder Prolongation stellt keine Stundung dar.
c) FI behält sich vor, Wechsel oder Schecks jederzeit zurückzugeben.
d) Zahlungen an Dritte, insbesondere im Rahmen von Vereinbarungen mit Einkaufsverbänden, sind mit schuldbefreiender Wirkung gegenüber FI nicht möglich. Die Ware gilt erst dann als bezahlt, wenn die Zahlung unwiderruflich bei der Gesellschaft eingegangen ist.
7. Zahlungsverzug des Käufers
a) Gerät der Käufer mit einer Zahlung in Verzug, ist FI berechtigt, ohne besonderen Nachweis Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu beanspruchen. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens im Einzelfall bleibt nachgelassen.
b) Falls der Käufer seine Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllt oder einen Wechsel oder Scheck zu Protest gehen lässt oder falls sonstige Umstände bekannt werden, die die Erfüllung der Verbindlichkeiten des Käufers gegenüber FI gefährdet erscheinen lassen, werden ohne Rücksicht auf vorher getroffene Zahlungsvereinbarungen alle Forderungen von FI sofort fällig. Noch ausstehende Lieferungen von FI gegenüber dem Käufer können von Vorauszahlungen oder der Gestellung anderer, geeigneter Sicherheiten abhängig gemacht werden, bis zu deren Leistung die Lieferverpflichtung von FI ruht. Wird die geforderte Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung nicht vor Ablauf einer Woche geleistet, kann FI vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
c) Zahlungen an Dritte, insbesondere Handelsvertreter oder Reisende, werden nicht anerkannt, es sei denn, diese Personen sind im Einzelfall ausdrücklich inkassobevollmächtigt.
8. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht
a) Die Aufrechnung gegen Forderungen von FI ist nur mit von FI explizit als berechtigt anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Käufers zulässig,
b) Das Zurückbehaltungsrecht wegen anderer, nicht aus demselben Vertragsverhältnis stammender Ansprüche des Käufers gegen FI ist ausgeschlossen.
9. Eigentumsvorbehaltssicherung
a) FI behält sich das Eigentum an der Kaufsache vor, bis sämtliche Forderungen von FI aus der Geschäftsverbindung beglichen sind. Das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen von FI in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
b) Der Käufer ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
c) Er tritt alle Ansprüche gegen den oder die Versicherer an FI erfüllungshalber ab.
d) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer FI unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit FI Klage gem. § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, FI die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den FI entstandenen Ausfall.
e) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist FI berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch FI liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, FI hätte das ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Kaufsache durch FI liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. FI ist nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt; der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Käufers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
f) Der Käufer ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt an FI jedoch bereits jetzt alle Forderungen gegenüber seine Kunden aus dem Verkauf der von FI gelieferten Waren in Höhe des mit FI vereinbarten Faktura-Endbetrages ab. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von FI, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. FI verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht selbst einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten
Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, kann die FI verlangen, dass der Käufer FI die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt.
g) Der Käufer tritt an FI auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen den Eigentümer erwachsen, jedoch höchstens bis zu dem Betrag, der dem Wert der Vorbehaltsware oder – bei vorheriger Verbindung, Vermischung, Vermengung oder Verarbeitung mit Sachen Dritter – ihrem Wert im Verhältnis zu dem Wert der anderen Sachen entspricht.
h) FI nimmt die vorstehenden Abtretungen an.
i) Besteht der Dritte auf ein Abtretungsverbot, so hat der Käufer FI unverzüglich zu unterrichten. Im Falle nicht ausreichender Sicherheiten ist FI in diesem Falle berechtigt, die Weiterveräußerung der von ihr gelieferten Ware an Abnehmer mit Abtretungsverboten zu untersagen.
j) Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige
Haftung von FI begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt sowie die diesem zugrunde liegende Forderung aus Warenlieferungen nicht vor Einlösen des Wechsels durch den Käufer als Bezogener.
10. Rückgabe von Sicherheiten
FI wird auf Verlangen des Käufers die ihr – aus welchen Gründen auch immer – übertragenen Sicherheiten insoweit freigeben, als der Wert ihrer Sicherheiten die zu versichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt FI
11. Gewährleistung
Der Käufer kann keine Rechte daraus herleiten, dass FI sich mit einer Beanstandung befasst, die Ware untersucht, oder wegen der Beanstandungen mit ihm oder Dritten korrespondiert:
a) Der Käufer hat die Ware sofort bei Erhalt auf einwandfreie Beschaffenheit,
Vollständigkeit
und Vertragsgemäßheit zu untersuchen. Die Gewährleistungsrechte des Käufers setzen voraus, dass dieser seinen nach §§ 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß
nachgekommen ist. Ist der Betrieb des Käufers nach DIN-ISO 9000 und ihren Folgevorschriften zertifiziert, richtet sich das Maß der vom Käufer mindestens an den Tag zu legenden Sorgfalt bei der
Erfüllung seiner Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nach §§ 377 HGB auch im Verhältnis zu FI nach dem Inhalt seiner Qualitätsvorschriften, sofern nicht schon nach allgemeinen kaufmännischen
Grundsätzen höhere Anforderungen zu stellen sind.
b) Im Fall berechtigter Beanstandungen ist FI berechtigt, nach ihrer Wahl nachzubessern oder eine Ersatzlieferung vorzunehmen. Im Fall der Mangelbeseitigung ist sie verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung und Ersatzlieferung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
c) Ist die Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolglos und werden die Beanstandungen nicht binnen einer weiteren schriftlich zu setzenden Nachfrist von zwei Wochen behoben, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) oder den Rücktritt vom Vertrag zu erklären. Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung oder wegen Mangelfolgeschäden sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seitens FI oder ihrer Hilfspersonen. In jedem Fall wird die Haftung der Höhe auf den nach dem normalen Verlauf der Dinge vorhersehbaren Schaden begrenzt.
12. Produkthaftung
a) Besteht zwischen FI und dem Käufer eine gesamtschuldnerische Haftung für die Folgen eines Produktfehlers im Sinne des Produkthaftungsgesetzes vom 15.12.1989 in seiner jeweils geltenden Fassung, sind Gesamtschuldnerausgleichsansprüche des Käufers gegen FI ausgeschlossen.
b) FI kann vom Käufer im Falle einer Gesamtschuldnerischen Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz Ausgleich in dem Umfang verlangen, in dem sie die gegen den Käufer und FI oder FI allein erhobenen Ansprüche des auf Grund des Produktfehlers nach dem Produkthaftungsgesetz Berechtigten befriedigt.
c) Der Ausschluss von Gesamtschuldnerausgleichsansprüchen des Käufers oder seine volle Erstattungspflicht bei Gesamtschuldnerschaft sind unwirksam, wenn der Produktfehler auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von FI oder ihrer Hilfspersonen beruht.
13. Erfüllungsverweigerung durch den Käufer
Verweigert der Käufer ohne rechtfertigenden Grund die Erfüllung des Vertrages, kann FI an Stelle der Vertragserfüllung eine Schadensersatzpauschale in Höhe von 20 % der Auftragssumme verlangen.
14. Rechtswahl, Erfüllungsort und Gerichtsstand
a) Auch für alle Geschäfte und Verkäufe in das Ausland gelten diese Geschäftsbedingungen. Für das Vertragsverhältnis ist ausschließlich deutsches Recht maßgeblich. Die Anwendbarkeit internationaler Gesetze, z. B. UN-Kaufrecht, ist ausgeschlossen.
b) Soweit FI im Ausland gerichtliche Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ergreifen muss, verpflichtet sich der Käufer zur Übernahme aller gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einschließlich der Kosten anwaltlicher Hilfe in dem Verhältnis, wie die Ansprüche der Gesellschaft begründet sind.
c) Erfüllungsort für alle Ansprüche aus vertraglichen Beziehungen zwischen FI und dem Käufer ist Köln. Als Gerichtsstand wird Köln vereinbart. Dies gilt auch für Verträge mit ausländischen Vertragspartnern.
15. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Punkte dieser Verkaufs- und Lieferungsbedingungen der von FI geschlossenen Verträge unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Rechtsgültigkeit der anderen Regelungen nicht berührt.